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Abschreiben von Kundendaten

BetriebswichtigesARD 4993/14/99 Heft 4993 v. 5.1.1999

( UWG § 1 ) Die Verwertung von Kundendaten, die ein Arbeitnehmer vor Auflösung des Dienstverhältnisses in Hinblick auf sein neues Dienstverhältnis in einem Konkurrenzbetrieb abgeschrieben hat, beim neuen Arbeitgeber ist sittenwidrig und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

ASG Wien 30 Cga 212/97h v. 20.03.1998

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