( GrEStG § 17 Abs 1 Z 1 ) Eine Rückgängigmachung eines Grunderwerbs liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen. VwGH 98/16/0029 v. 20.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)