Zeiten der Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung müssen auch in den Beitragsgrundlagennachweis (BGN) einbezogen werden. Wenn der Zeitraum der wegen Urlaubsentschädigung/-abfindung verlängerten Pflichtversicherung in das nächste Kalenderjahr reicht, muss die Aufteilung entsprechend dieses Zeitraumes auf 2 Kalenderjahre erfolgen.