( GewO § 82 lit a ) Dass ein Arbeitnehmer offenbar nicht die beruflichen Qualifikationen aufweist, die er in seiner Bewerbung angegeben hat, stellt keinen Entlassungsgrund dar. Gemäß § 82 lit a GewO 1859 berechtigt u.a. die Irreführung des Arbeitgebers bei Abschluss des Dienstvertrages durch Vorzeigen falscher oder verfälschter Zeugnisse zur Entlassung. Hat der Arbeitnehmer bei seiner Vorstellung allerdings keine Zeugnisse vorgelegt, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt. ASG Wien 28 Cga 107/97b v. 10.02.1998, rk.