( AVRAG § 11 ) Bildungskarenz kann in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung auch dazu dient, die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern. Ein Sprachkurs erfüllt die Voraussetzungen, wenn der Arbeitnehmer die vermittelten Kenntnisse zwar nicht für seine gegenwärtige Arbeitsaufgabe benötigt, der Arbeitgeber aber grundsätzlich Wert auf Arbeitnehmer mit Sprachkenntnissen legt und entsprechende Tätigkeitsbereiche bestehen. Bundesarbeitsgericht/BRD 9 AZR 100/97 v. 17.02.1998. (Betriebs-Berater 1998/2164, Heft 42)