( EStG § 26 Z 4, § 16 Abs 1 ) Die Differenz zwischen einem vom Arbeitgeber gewährten Kilometergeld und den Sätzen des § 26 Z 4 EStG 1988 kann als Werbungskosten geltend gemacht werden. Vom Arbeitgeber gewährte Kilometergelder, die unter den Sätzen des § 26 Z 4 EStG 1988 liegen, stehen einer Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus dem Titel einer beruflichen Fahrt nicht entgegen. VwGH 97/15/0079, 0080 v. 08.10.1998. (Bescheide aufgehoben)