( UStG § 6 Abs 1 Z 16, 6. RL 77/388/EWG ) Hat ein EU-Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinen Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, für eine Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen zu optieren, ist es ihm nicht verboten, dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz aufzuheben und so die frühere Befreiung wiedereinzuführen. EuGH Rs. C-381/97 v. 03.12.1998, Fall Belgocodex SA.