BMUJF 51 0104/7-V/1/98 v. 16.09.1998
Aus gegebenem Anlass teilt das BMUJF mit, dass der Begriff „Pflegekinder“ in § 2 Abs 3 lit d FLAG 1967 einer neuen Definition bedarf:
Einerseits häufen sich die Fälle, in denen die Pflege eines Kindes gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das nicht nur den Unterhalt des in Pflege befindlichen Kindes sicherstellt, sondern darüber hinaus auch eine gewisse Entlohnung der Pflegeleistungen darstellt. Andererseits werden Kinder vermehrt nur vorübergehend an sogenannte „passagere Pflegeeltern“ übergeben.