( IESG § 1 Abs 6 Z 2 ) Ist ein Arbeitnehmer (hier: Schriftführer eines Vereins) nach den Statuten und - wenn auch nur vertretungsweise - zur Vertretung des Vereins nach außen berufen, hat er keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. OGH 8 Ob S 339/97d v. 12.03.1998.