( StruktVG § 8 Abs 1 ) Die Übernahme von Einkommensteuerverbindlichkeiten bei einer Einbringung erfordert eine entsprechende Bestimmung im Einbringungsvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung in Zusammenhang mit dessen Errichtung. VwGH 97/14/0101 v. 21.07.1998. (Bescheid aufgehoben)