( Stmk. BauO § 6a, Stmk. LAO § 198 ) Durch die Mitteilung der Baubehörde, von Nachbarn eines Bauherrn, dem die Baubewilligung erteilt und ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, sei Berufung gegen die Baubewilligung eingebracht worden und es könne deshalb der Bescheid in seiner Rechtswirkung „suspendiert“ und während der Dauer des Berufungsverfahrens von diesem Bescheid kein rechtlicher Gebrauch gemacht werden, wird nicht auch die Aufschließungsbeitragsvorschreibung „suspendiert“.