( BAO § 9 ) Sind einem Geschäftsführer im Haftungszeitraum bestimmte Mittel zur Begleichung der Abgabenschulden sowie der anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden, benachteiligt er dadurch, dass er für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendige Zahlungen leistet und erst danach allfällig übrige Beträge für die Abgabenentrichtung verwendet, offenkundig bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger und verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. VwGH 97/17/0096 v. 17.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)