( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit c und d ) Eine Motivkündigung wegen einer Einberufung einer Betriebsversammlung ist auch dann anfechtbar, wenn die darauf gerichteten Bemühungen des Arbeitnehmers mangels dessen Berechtigung von vornherein nicht zum Ziel führen konnten.
OGH 8 Ob 62/98w v. 26.02.1998