( BAO § 9 ) Sind dem Präsidenten eines Vereins zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Abgaben keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden, ist er für diese nicht haftbar. VwGH 98/17/0038 v. 17.08.1998. (Bescheid aufgehoben)
( BAO § 9 ) Sind dem Präsidenten eines Vereins zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Abgaben keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden, ist er für diese nicht haftbar. VwGH 98/17/0038 v. 17.08.1998. (Bescheid aufgehoben)