( DHG § 2 Abs 1 ) Erleidet ein Arbeitnehmer mit dem Dienstfahrzeug (hier: Lkw) infolge Telefonierens mit einem Handy mit einem Mitarbeiter einen Verkehrsunfall, haftet er im Rahmen der Dienstnehmerhaftung für den Schaden.
Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 221/97 v. 12.11.1998