( EStG § 47 Abs 2 ) Für die Prüfung, ob eine Person im Betrieb eines Unternehmers als Arbeitnehmer oder als sogenannter Arbeitsgesellschafter tätig ist, sind die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles ausschlaggebend. Wird die gesamte Entlohnung wirtschaftlich als Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistungen angesehen, liegt ein Dienstverhältnis vor. Besteht zwischen den Zuwendungen und dem Geschäftsergebnis des Unternehmers kein Zusammenhang, können sie nicht als Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters angesehen werden. VwGH 93/15/0051 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)