( EStG § 2 Abs 3, § 16 Abs 1 ) Besteht die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen im Wesentlichen nicht in einer (auch beabsichtigten) Vermietungstätigkeit, sondern im Warten auf das Freiwerden aller Mietobjekte, wobei der Anfall von hinter den Aufwendungen weit zurückbleibenden Mieteinnahmen lediglich ein Nebenprodukt dieser Tätigkeit darstellt, wird er dadurch, dass die Finanzbehörde einen Teil der Werbungskosten ausgeschieden hat und ausschließlich dadurch erst zur Ansicht gelangen konnte, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, nicht im Recht auf Anerkennung der gesamten geltend gemachten Werbungskosten verletzt, weil andernfalls mangels Einkunftsquelle überhaupt keine Werbungskosten anzuerkennen gewesen wären. VwGH 93/14/0058 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)