( EStG § 1, § 23 ) Auf der Grundlage einer Vermögensdeckungsrechnung geschätzte Gewinne eines von Graz aus tätigen Zuhälters, für den mehrere Prostituierte in Italien tätig geworden sind, die ihm die Einnahmen übergeben haben, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wobei von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Zuhälters auszugehen ist, wenn er über mehrere Wohnsitze in Österreich (hier: Graz und Wien) verfügt und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachweisen kann. VwGH 96/15/0255 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)