( EStG § 3 Abs 1 Z 3 lit a ) Entschädigungen aus dem Katastrophenfonds für einen Ernteausfall wegen Dürreschäden sind von der Einkommensteuer befreit.
VwGH 96/15/0272 v. 10.09.1998
Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit sind gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit. Hilfsbedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Situation liegt vor, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten.