( ASVG § 175 Abs 1 ) Die Teilnahme von Dienstnehmern eines Unternehmens (hier: Seilbahn- und Liftbetreibergesellschaft), die dienstvertraglich hiezu nicht verpflichtet sind, an einem Tennisturnier mit Wettkampfcharakter steht nicht unter UV-Schutz, dieser kann auch nicht durch entsprechende Weisung des Dienstgebers darauf ausgeweitet werden.
OGH 10 Ob S 253/98y v. 20.10.1998