( ASVG § 273, § 255 Abs 1 ) Ein Berufsfußballer genießt auch bei Sportinvalidität keinen Berufsschutz und kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 123/98f v. 10.11.1998
Voranzustellen ist zunächst, dass die Anspruchsvoraussetzung „Erreichung eines bestimmten Lebensalters“ bei der Alterspension auf der Zweckbestimmung der Pensionsversicherung beruht, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommens zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab - allein oder iVm anderen Voraussetzungen - von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Menschen aus physiologischen Gründen angenommen wird, dass die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als „Anfallsalter“ bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten.