( ABGB § 1152 ) Das Bruttoentgelt eines Bilanzbuchhalters kann nicht 1 : 1 auf den Werklohn übertragen werden, wenn es sich eben nicht um ein Dienst-, sondern nach dem Willen der Parteien und der tatsächlichen Ausgestaltung um ein Werkvertragsverhältnis handelte. Eine schlüssige Vereinbarung der Höhe des Entgelts scheidet aus, wenn keine der Parteien einen dahingehenden Willen erklärte oder durch ihr Verhalten zum Ausdruck brachte.