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ABGB § 1295

ArbeitsrechtARD 4989/12/98 Heft 4989 v. 15.12.1998

( ABGB § 1295 ) Ein Arbeitnehmer, der einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird, hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers übertragen hat. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 5/97 v. 17.09.1998. (Betriebs-Berater 1998/2475, Heft 48)

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