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Tarifvielfalt für fachlich und organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilung

ArbeitsrechtARD 4989/11/98 Heft 4989 v. 15.12.1998

( ArbVG § 9 ) Eine fachliche und organisatorische Trennung einer Betriebsabteilung (hier: eine Baustelle einer Hallenbau- und Handels-GmbH) und somit die Anwendbarkeit eines eigenen Kollektivvertrages kann auch dann vorliegen, wenn nur ein geringfügiger Teil der Gesamtumsätze dieser Betriebsabteilung auf die Dienstleistung der in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer entfällt.

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