( ArbVG § 9 ) Eine fachliche und organisatorische Trennung einer Betriebsabteilung (hier: eine Baustelle einer Hallenbau- und Handels-GmbH) und somit die Anwendbarkeit eines eigenen Kollektivvertrages kann auch dann vorliegen, wenn nur ein geringfügiger Teil der Gesamtumsätze dieser Betriebsabteilung auf die Dienstleistung der in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer entfällt.