( StruktVG § 11 ) Werden Gesellschaften (Kommanditgesellschaften) in der Weise verschmolzen, dass die eine Gesellschaft von der anderen zur Gänze, mit allen Aktiva und Passiva, mit allen Rechten und Pflichten unter Verzicht auf die Liquidation aufgenommen wird und damit die aufgenommene Gesellschaft erlischt, ist die im Zuge dieser Verschmelzung erfolgte Übertragung der Liegenschaft an die aufnehmende Gesellschaft grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer und den nach dem GebG zu erhebenden Gesellschaftsvertragsgebühren befreit. VwGH 97/16/0301 v. 28.05.1998. (Bescheid aufgehoben)