( GetrStVO der Marktgemeinde Neunkirchen am Großvenediger § 9 Abs 1 ) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für eine Einkaufsbesteuerung von Getränken gegeben sind, ist keine Ermessensfrage. Erst wenn die Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, zu bejahen ist, liegt die Bewilligung im Ermessen der Abgabenbehörde.