( AZG § 6 Abs 2 ) Wird die Nebenbeschäftigung eines Arbeitnehmers mit der ausdrücklichen Weisung verknüpft, dass eine Nebenbeschäftigung nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfte und jede Änderung in der Art, im Umfang und in der zeitlichen Lagerung der angezeigten Nebenbeschäftigung im Dienstweg zu melden sei, nimmt der Arbeitgeber damit nicht bloß die Nebenbeschäftigungsmeldung zur Kenntnis, sondern geht damit überdies die Verpflichtung ein, von der ihm durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, nur in der Zeit Gebrauch zu machen, in der der Arbeitnehmer seiner Nebenbeschäftigung nicht nachging. OGH 9 Ob A 177/98i v. 21.10.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 316/97z v. 1. 12. 1997 = ARD 4951/39/98 und ASG Wien 5 Cga 11/97s v. 16. 6. 1997 = ARD 4931/41/98.