( AVRAG § 3 Abs 1, ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Erfolgte die Kündigung eines Arbeitnehmers nur deshalb, weil für den (späteren) Gemeinschuldner nach Wegfall eines wichtigen Auftraggebers, der 50% seines laufenden Umsatzes ausmachte, keine wirtschaftliche Möglichkeit mehr bestand, den Arbeitnehmer, der ausschließlich im Bereich des entzogenen Auftrages tätig war, weiter zu beschäftigen, steht die Kündigung des Arbeitnehmers in keinem ursächlichen Zusammenhang zu einem in der Folge eingetretenen Betriebsübergang, weil davon auszugehen ist, dass die Kündigung jedenfalls erfolgt wäre, selbst wenn man sich den späteren Betriebsübergang wegdenkt. OGH 9 Ob A 206/98d v. 07.10.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 106/97t v. 2. 6. 1997 = ARD 4953/34/98.