( AngG § 27 Z 6 ) Ist die Ursache für die Auseinandersetzung der miteinander verheirateten Ehepartner im Betrieb ausschließlich in deren Privatsphäre zu suchen und in keinerlei Zusammenhang mit betrieblichen Belangen, weil die Ehefrau und Arbeitnehmerin ihren Ehemann und Arbeitgeber „in flagranti“ mit einer anderen Frau überraschte, kann die Tätlichkeit der Arbeitnehmerin nicht von ihrer Reaktion als Ehefrau isoliert werden. OGH 9 Ob A 230/98h v. 21.10.1998, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 145/98m v. 29. 6. 1998 = ARD 4963/7/98.