( AngG § 27 Z 1 ) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 17 Cga 195/96m v. 9. 10. 1997 = ARD 4969/18/98, wonach die Verzeichnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Dienstfahrt bei bestehender betrieblicher Übung keinen Entlassungsgrund darstellt, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 7 Ra 253/98x v. 28.10.1998.