(ABGB § 1157, ASVG § 333) Die RL 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer sieht keine konkreten Rechte für den einzelnen Arbeitnehmer, sondern vielmehr ausschließlich Pflichten für den Arbeitgeber vor. Eine Verpflichtung zur Schmerzengeld- bzw. Schadenersatzleistung durch den Arbeitgeber findet daher in dieser Richtlinie keinesfalls Deckung. OLG Wien 10 Ra 196/98m v. 09.10.1998, in Bestätigung von ASG Wien 17 Cga 58/97s v. 2. 10. 1997 = ARD 4956/11/98.