( AufwandersatzG § 1 ) Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz gemäß § 58a ASGG steht nicht der vertretenen Partei des Verfahrens, sondern nur der gesetzlichen Intressenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung zu, weshalb der gegnerischen Partei der Ersatz der Pauschalgebühr direkt an die gesetzliche Interessenvertretung aufzuerlegen ist.
OLG Wien 9 Ra 37/98x v. 20.03.1998