( EStG § 34 ) Ein Steuerpflichtiger, der wegen seiner Körperbehinderung zur Fortbewegung auf einen Pkw angewiesen ist, kann die anteiligen Kfz-Kosten, die ihm durch die nicht berufliche Mehrbenützung seines Kfz gegenüber gesunden Abgabepflichtigen entstehen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als notwendiger und angemessener Mehraufwand sind jene Auslagen anzusehen, die nicht auf die typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfallen. VwGH 93/15/0051 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)