BMF 110502/252-Pr.4/98 v. 16.11.1998
§ 6 Abs 1 Z 15 UStG 1994 befreit bestimmte Tätigkeiten von natürlichen Personen im Bereich der Jugendfürsorge bzw. im Sozialbereich (z.B. Pflege- und Tagesmütter) von der Umsatzsteuer.
Eine weitere Steuerbefreiung für Tätigkeiten von natürlichen Personen im sozialen Bereich ist im UStG 1994 nicht vorgesehen. Die Umsätze von im Sozialbereich tätigen Personen, die nicht nach § 6 Abs 1 Z 15 UStG 1994 befreit sind (z.B. etwa die Umsätze der Heimhelfer), sind demnach steuerpflichtig, ausgenommen sie fallen unter die für alle Unternehmer geltende sogenannte Kleinunternehmerregelung. Nach dieser Regelung sind Umsätze von Unternehmen, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum S 300.000,- nicht übersteigen (sogenannte Kleinunternehmer), von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994).