( ASVG § 133 Abs 2 ) Bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung handelt es sich grundsätzlich nicht um Maßnahmen der Krankenbehandlung, weil sich durch die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft am weiterhin gegebenen „Zustand der Unfruchtbarkeit“ nichts ändert. BMAGS 10.001/404-4/98 v. 06.11.1998.