( ASVG § 102 ) Die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB sind auf öffentlich-rechtliche Ansprüche - und die Sozialversicherung unterliegt in ihrem Kern dem öffentlichen Recht - weder mittelbar noch analog anwendbar. OLG Linz 11 Rs 14/97 v. 23.04.1997. (ZAS Jud. 5/1998)