( BPGG § 4 Abs 2 ) Ein geistig antriebsloser Behinderter ist, auch wenn die dauernde Rufbereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist, in die Pflegegeldstufe 5 einzustufen.
OGH 10 Ob S 377/97g v. 20.01.1998
Ist jemand zu einer willentlichen Steuerung von Bewegungen, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen, noch fähig, liegt keine praktische Bewegungsunfähigkeit vor. Ist jemand etwa noch in der Lage, mit einer Hand zu essen oder eine Trinkflüssigkeit (und sei es auch nur unter Zuhilfenahme einer Schnabeltasse oder eines Schnabelbechers) zum Mund zu führen, ein Buch beim Lesen umzublättern, ein Mobiltelefon zu ergreifen und - sei es auch bloß mittels Kurzwahltaste - einen Kontakt herzustellen, eine Fernbedienung zu benützen oder auch einen Rollstuhl zu steuern, kann von praktischer Bewegungsunfähigkeit nicht gesprochen werden, umso weniger von einem dieser gleichzuachtenden Zustand, der beim Erfordernis des dauernden Einsatzes technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen angenommen werden kann.