( BPGG § 4 Abs 2 ) Von praktischer Bewegungsunfähigkeit (Pflegegeldstufe 7) kann bei willentlicher Steuerung von Bewegungen, die einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen, auch dann noch nicht gesprochen werden, wenn der Pflegebedürftige zu diesen Bewegungen erst in die Lage versetzt werden muss.
OGH 10 Ob S 268/97b v. 02.12.1997