( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 ) Ein Cochlear-Implantat ist kein „Rollstuhl im Gehirn“ und rechtfertigt bei einem Tauben nicht die Annahme der einem Rollstuhlfahrer zugestandenen Pauschalierung des Pflegeaufwandes.
OGH 10 Ob S 29/98g v. 27.01.1998
Das Angewiesensein auf einen Rollstuhl zur Fortbewegung ist dem Angewiesensein auf ein Cochlear-Implantat nicht vergleichbar. Bei Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, bestehen körperliche Ausfälle, die - je nach Intensität - hinsichtlich der notwendigen Hilfe und Betreuung einen weitgehend gleichartigen Bedarf bedingen. Während in Fällen, in denen eine Pauschalierung nicht vorgenommen wurde, der notwendige Hilfs- und Betreuungsbedarf funktionsbezogen zu ermitteln und im Einzelfall zu erheben ist, in welchem Umfang Hilfe und Betreuung erforderlich ist, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass bei Personen, die auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen sind, ein solcher Bedarf in dem in § 8 EinstV bezeichneten Umfang besteht. Der dort genannte Stundenaufwand versteht sich als Pauschalierung der in den vorhergehenden Bestimmungen für die einzelnen Verrichtungen genannten Werte für die einzelnen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen.