( AlVG § 16, AMSG § 35 ) Bezieht ein Notstandshilfebezieher während seiner Anspruchsberechtigung auf Notstandshilfe eine Beihilfe nach dem AMSG (zur Deckung seines Lebensunterhalts während einer beruflichen Weiterbildung), ist ein Antrag auf Notstandshilfe nach Beendigung dieser Beihilfengewährung nicht erforderlich.
VwGH 98/08/0151 v. 08.09.1998