( AngG § 27 Z 1 ) Die Entlassung des Arbeitnehmers ist wegen der von ihm vorsätzlich durchgeführten Wettmanipulationen zum Nachteil des Arbeitgebers gerechtfertigt und nicht verfristet, wenn die Gesamtschadenshöhe erst später bekannt geworden ist und mit einem Betrag von über S 40.000,- erheblich über dem zunächst angenommenen Schadensbetrag von S 9.595,- liegt. Damit liegt ein geänderter Sachverhalt vor, der die Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigt, selbst wenn der Arbeitgeber zuerst noch auf die Entlassung verzichtet hat; er hat keinesfalls davon ausgehen müssen, dass der tatsächlich vom Arbeitnehmer zugefügte Schaden mehr als viermal so hoch ist wie ursprünglich angenommen. OLG Wien 10 Ra 18/98k v. 30.03.1998.