( AuslBG § 1 Abs 2 lit l ) Zur Erfüllung des Tatbestandes eines vom Geltungsbereich des AuslBG nicht erfassten Kindes mit ausländischer Staatsbürgerschaft, dem ein österreichischer Staatsbürger Unterhalt gewährt, ist weder eine vor dem 21. Lebensjahr beginnende sowie ununterbrochene Unterhaltsleistung erforderlich, noch hindert die erst nach dem 21. Lebensjahr des Kindes erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die den Unterhalt gewährende Person die Anwendung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG. VwGH 96/09/0049 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)