( AuslBG § 1 Abs 2 lit l ) Wird ein Ausländer von einem österreichischen Staatsbürger, der ihm Unterhalt gewährt, adoptiert, ist das AuslBG auch dann nicht auf ihn anzuwenden, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Adoption das 21. Lebensjahr bereits überschritten hat.
VwGH 96/09/0057 v. 29.09.1998