( AngG § 16, AÜG § 10 Abs 1 ) Wird ein Leiharbeitnehmer während seiner Tätigkeit in einem Beschäftigerbetrieb, dessen Kollektivvertrag keine sonderzahlungsanspruchsvernichtende Umstände kennt, entlassen, besteht für ihn ein aliquoter Sonderzahlungsanspruch auch dann, wenn nach dem Kollektivvertrag anderer ihn im betreffenden Kalenderjahr beschäftigenden Unternehmen die gerechtfertigte Entlassung als sonderzahlungsanspruchsvernichtend behandelt wird.