vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BR-Entlassung wegen außerdienstlichen Verhaltens

ArbeitsrechtARD 4988/9/98 Heft 4988 v. 9.12.1998

( ArbVG § 122 Abs 1 Z 2 ) Ein BR-Mitglied kann auch wegen einer außerdienstlichen strafbaren Handlung entlassen werden.

OGH 9 Ob A 267/98z v. 21.10.1998

Eine Entlassung kann auch auf Handlungen eines Angestellten beruhen, die mit dem Dienstverhältnis in keinem oder keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das außerdienstliche Verhalten muss sich aber auf das Dienstverhältnis in der Weise auswirken, dass dadurch das dienstliche Vertrauen des Arbeitgebers verloren geht. Der Entlassungstatbestand des § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG unterscheidet nicht, ob die strafbare Handlung des BR-Mitgliedes mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang steht oder außerdienstlich („privat“) begangen wurde. Entscheidend ist letztlich nur, ob - trotz Begehung einer strafbaren Handlung iSd § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG - dem Betriebsinhaber nach den besonderen Umständen des Falles die Weiterbeschäftigung des BR-Mitgliedes zumutbar ist. Auf Grund des Ausnahmecharakters ist diese Bestimmung grundsätzlich restriktiv auszulegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte