( UStG § 11 Abs 1 ) Dem Erfordernis der Bezeichnung des Abnehmers der Lieferung ist entsprochen, wenn dem Namen dieses Leistungsempfängers - entgegen handelsrechtlichen Bestimmungen - die Bezeichnung Firma vorangestellt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Familienname des Leistungsempfängers im Firmenwortlaut einer GmbH findet. VwGH 97/15/0019, 97/15/0136 v. 25.06.1998. (Bescheid aufgehoben)