( FinStrG § 31 Abs 5 ) Entschließt sich ein Finanzbeamter dazu - dienstrechtswidrig - eine auf Dauer ausgerichtete nicht offengelegte entgeltliche Steuerberatung zu entfalten, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Vorsatz zur Abgabenverkürzung von vornherein einen längeren Zeitraum umfasst, diese somit ein fortgesetztes Delikt darstellt, das als eine Einheit anzusehen ist, so dass die Verjährung nach § 31 Abs 1 FinStrG erst dann in Gang gesetzt wird, wenn der Finanzbeamte seine bestehende Tätigkeit beendet hat. Der (nunmehrigen) Rechtsansicht des OGH (Änderung der Rechtsprechung mit Urteil OGH 12 Os 35/91 v. 23. 1. 1992), wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs 5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen. VwGH 96/15/0167 v. 25.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)