( EStG § 103, § 112a ) Wurde ohne Vorliegen der Voraussetzungen eine Zuzugsbegünstigung gewährt, kommen die Grundsätze zur Anwendung, dass aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehenden Verwaltungsübung ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung nicht abgeleitet werden kann und dass umso weniger aus einer vereinzelten Fehlentscheidung Rechte abgeleitet werden können. VwGH 96/15/0106 v. 28.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)