( BewG § 2 Abs 1 ) Werden land- und forstwirtschaftliche Flächen von Ehepartnern mit mehreren Hofstellen von einem Mittelpunkt (idR: der Hofstelle) aus bewirtschaftet, sind ihre Wirtschaftsgüter zusammenzufassen. Daraus dass die landwirtschaftlichen Maschinen des einen Ehepartners vom anderen „unentgeltlich mitbenutzt“ werden, muss noch nicht auf die Existenz mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe geschlossen werden. Auch mehrere an sich selbständige landwirtschaftliche Betriebe von Ehepartnern bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. VwGH 96/15/0088 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)