( BAO § 9 Abs 1 ) Der Umstand, dass ein Geschäftsführer auf einen Erfolg der von der Gesellschaft erhobenen Berufungen vertraut hat, vermag ihn keinesfalls hinsichtlich seiner Abgabenhaftung, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte, zu exkulpieren (vgl. VwGH 96/15/0269 v. 18. 12. 1997 = ARD 4945/22/98). VwGH 98/16/0018 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)